§ 5 Anzuwendendes Verfahrensrecht
In Kraft seit 28. August 2018
Up-to-date
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Verfahren nach diesem Gesetz das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
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