(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 – S.VKG 2007, LGBl Nr 28, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 24/2009, 35/2010, 92/2013, 106/2013, 14/2015 und 120/2015 sowie der Druckfehlerberichtigungen LGBl Nr 58/2009 und 60/2015 außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des In- bzw Außerkrafttretens gemäß Abs 1 beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(3) Die §§ 4 und 28 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
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