(1) Zur Entscheidung über Beschwerden gemäß § 2 sind Senate des Landesverwaltungsgerichts berufen, die aus einem Richter bzw einer Richterin und zwei fachkundigen Laienrichtern bzw Laienrichterinnen (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Die fachkundigen Laienrichter bzw Laienrichterinnen sind von der Landesregierung in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei zwei Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Salzburg und zwei Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und des Salzburger Gemeindeverbandes zu erfolgen haben. Als weitere Laienrichter bzw Laienrichterinnen sind Personen zu bestellen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Jedem Senat hat ein auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg bestellter fachkundiger Laienrichter bzw bestellte fachkundige Laienrichterin und entweder ein auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Gemeinden bestellter fachkundiger Laienrichter bzw bestellte fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter bzw eine fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der zu solchen bestellten Landesbediensteten anzugehören.
(2) Die fachkundigen Laienrichter bzw Laienrichterinnen müssen besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Bei ihrer Bestellung ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern Bedacht zu nehmen.
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