§ 27 § 27
In Kraft seit 28. August 2018
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 4 Z 1 bzw in Konzessionsvergabeverfahren im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn der Antragsteller bzw die Antragstellerin dies beantragt hat. Er hat dafür das Interesse der Bieter bzw Bieterinnen an der Fortführung des Vergabeverfahrens und das Interesse des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin an der Beendigung des Vergabeverfahrens auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen.
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