(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 6 Abs 3 Z 1 und 5 und Abs 4 Z 1 und 3 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs 3 Z 1 und Abs 4 Z 1 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in den Abs 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 bis 5 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs 3 Z 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder von einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs 4 abzusehen, wenn der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 bis 5 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs 3 Z 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin auf Grund der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, der dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war.
(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, soweit nicht Abs 5 zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 bis 5 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs 3 Z 3 und 4 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 bis 5 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs 3 Z 3 und 4 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers bzw der Antragstellerin an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs 3 oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Abs 4 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses und das Interesse des Antragstellers bzw der Antragstellerin an der Beendigung des Vertragsverhältnisses auch unter der Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen.
(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 23 Abs 1 Z 2 bis 4 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 23 Abs 1 Z 2 oder 3 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs 2 bis 6 nur, wenn
1. ein Antrag gemäß § 23 Abs 1 Z 2 bis 4 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 23 Abs 1 Z 2 oder 3 – sofern es sich beim Antragsteller bzw der Antragstellerin um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter bzw Bieterin handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw Bereitstellung der Mitteilung gemäß den § 144 Abs 2 oder § 306 Abs 2 BVergG 2018, gemäß dem § 73 Abs 2 BVergGKonz 2018 bzw gemäß dem § 108 Abs 2 BVergGVS 2012, oder
2. ein Antrag gemäß § 23 Abs 1 Z 2 – sofern es sich beim Antragsteller bzw der Antragstellerin nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter bzw Bieterin handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe gemäß § 61 Abs 1 oder 2 bzw § 231 Abs 1 oder 2 BVergG 2018 bzw gemäß dem § 34 Abs 1 oder 2 BVergKonz 2018 bzw gemäß dem § 42 BVergGVS 2012
eingebracht wurde.
(8) Die Abs 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß § 23 Abs 1 Z 2, sofern der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
1. im Oberschwellenbereich gemäß § 58 und § 59 Abs. 5 bzw § 227 und § 229 Abs 5 BVergG 2018, gemäß § 32 und § 33 Abs 4 BVergGKonz 2018, bzw gemäß § 41 Abs 2 BVergGVS 2012 oder
2. im Unterschwellenbereich gemäß § 64 Abs 6 bzw § 234 Abs 6 BVergG 2018 bzw § 36 Abs 4 BVergGKonz 2018 bzw gemäß § 47 Abs 5 BVergGVS 2012
bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
(9) Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber bzw die Auftraggeberin zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß § 23 Abs 1 Z 2 bis 4 nach den in Abs 7 genannten Fristen eingebracht wurde und das Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren.
(10) Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 %, im Unterschwellenbereich 10 % der Auftragssumme bzw des Wertes der Konzession. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrags zu berechnen, der dem Teil des Vertrags entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz heranzuziehen. Geldbußen sind für Zwecke der Sozialhilfe zu verwenden.
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