(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs 3 und 4 sind der Antragsteller bzw die Antragstellerin, der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin und ein allfälliger Zuschlagsempfänger bzw eine allfällige Zuschlagsempfängerin. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs 5 sind der Antragsteller bzw die Antragstellerin, der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter bzw Bieterinnen. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit dem Auftraggeber bzw der Auftraggeberin eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß § 26 Abs 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber bzw der Auftraggeberin gestellt werden. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern bzw mehreren Auftraggeberinnen gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber bzw Auftraggeberinnen eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 2 bis 5 sind in Konzessionsvergabeverfahren nicht anwendbar.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 23 Abs 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
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