(1) Ein Antrag gemäß § 23 Abs 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens;
2. die Bezeichnung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers bzw der Antragstellerin einschließlich deren elektronische Adresse;
3. soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers bzw der allfälligen Zahlungsempfängerin;
4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss;
5. Angaben über den behaupteten eingetretenen oder drohenden Schaden für den Antragsteller bzw für die Antragstellerin;
6. die Bezeichnung des Rechtes, in dem sich der Antragsteller bzw die Antragstellerin als verletzt erachtet (Beschwerdepunkte);
7. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
8. ein bestimmtes Begehren und
9. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Anträge gemäß § 23 Abs 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller bzw die Antragstellerin vom Zuschlag bzw vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen eine unrichtige Angabe über das zuständige Vergabekontrollorgan, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im Abs 2 genannten Frist bei dem in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Vergabekontrollorgan eingebracht worden ist. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen keine Angabe über das zuständige Vergabekontrollorgan, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im Abs 2 genannten Frist bei einem nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollorgan eingebracht worden ist.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 23 Abs 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 12 ff hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 23 Abs 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.
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