(1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(2) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller bzw die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin. Der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine bzw ihre Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient bzw Nebenintervenientin beitreten; §§ 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 19 Abs 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern bzw Auftraggeberinnen gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber bzw Auftraggeberinnen eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 2 bis 5 sind in Konzessionsvergabeverfahren nicht anwendbar.
(3) Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(4) In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren höchstens 40.000 Euro, ansonsten höchstens jedoch 20.000 Euro. beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
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