(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers bzw einer Unternehmerin, dem bzw der die Antragsvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers bzw der Antragstellerin zu beseitigen bzw zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin und des Antragstellers bzw der Antragstellerin einschließlich deren elektronische Adresse;
2. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der im § 12 Abs 1 genannten Voraussetzungen;
3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit;
4. die genaue Darlegung der entstandenen oder unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers bzw der Antragstellerin und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen;
5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der im § 13 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im § 13 bezeichneten Frist kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der im § 13 bezeichneten Frist bzw mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller bzw die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat den betroffenen Auftraggeber bzw die betroffene Auftraggeberin und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin darf bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen,
2. bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen bzw
3. die Angebote nicht öffnen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber bzw die Auftraggeberin und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß § 21 Abs 2 hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.
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