§ 2 Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts
In Kraft seit 28. August 2018
Up-to-date
Über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
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