LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Vergabekontrollgesetz 2018 § 19

§ 19Mutwillensstrafen

In Kraft seit 28. August 2018
Up-to-date

Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren höchstens 40.000 Euro, ansonsten höchstens jedoch 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.

Rückverweise