(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller bzw die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin. Der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine bzw ihre Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient bzw Nebenintervenientin beitreten; §§ 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 19 Abs 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern bzw Auftraggeberinnen gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber bzw Auftraggeberinnen eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 2 bis 5 sind in Konzessionsvergabeverfahren nicht anwendbar.
(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind weiters jene Unternehmer bzw Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller bzw die Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner bzw Antragsgegnerinnen); insbesondere ist im Fall der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der bzw die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw Bieterin Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Der bzw die in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw Bieterin verliert seine Parteistellung, wenn er seine bzw sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 15 Abs 4) erhebt. Andere Parteien im Sinn des Abs 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 15 Abs 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs 3 AVG gilt sinngemäß.
(4) Haben mehrere Unternehmer bzw Unternehmerinnen dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.
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