(1) Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie des betreffenden Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 14 Abs 1 Z 1 und 2);
2. die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 14 Abs 1 Z 1);
3. den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 16 Abs 3.
(3) Der bzw die im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber bzw Auftraggeberin und die gegebenenfalls vergebende Stelle ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der bzw die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw Bieterin jedenfalls vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die im Abs 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) In Nachprüfungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der bzw die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw Bieterin von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
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