(1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung;
2. die Bezeichnung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin und des Antragstellers bzw der Antragstellerin und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronische Adresse;
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des bzw der für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters bzw Bieterin;
4. Angaben über den behaupteten bereits eingetretenen oder drohenden Schaden für den Antragsteller bzw für die Antragstellerin;
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller bzw die Antragstellerin als verletzt erachtet (Beschwerdepunkte);
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn er
1. sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
2. nicht innerhalb der im § 13 genannten Fristen gestellt wird oder
3. trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.
(3) Wird ein Antrag gemäß § 12 Abs 1 erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Vergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Landesverwaltungsgericht als Antrag auf Feststellung gemäß § 23 Abs 1 zu behandeln, wenn der Antragsteller bzw die Antragstellerin von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der im § 24 Abs 2 genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller bzw die Antragstellerin hat auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß § 23 Abs 1 er bzw sie beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß § 23 Abs 1 beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
(4) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen eine unrichtige Angabe über das zuständige Vergabekontrollorgan, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im § 13 genannten Fristen bei dem in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollorgan eingebracht worden ist. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen keine Angabe über das zuständige Vergabekontrollorgan, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im § 13 genannten Fristen bei einem nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollorgan eingebracht worden ist.
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