(1) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 45 Abs 3 außer Kraft.
(2) Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch
1. für allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und
2. für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Abs 1 bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.
(3) Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Abs 2 sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.
(3a) Im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.
(4) Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.
(5) Auf Leistungen nach diesem Gesetz, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gewährt wurden, ist § 7 Abs 2 in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Die §§ 6 Abs 2, 3 und 4, 14 Z 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 4 sowie 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 141/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(7) Die §§ 6 Abs 2 und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Anpassung der Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 hat spätestens binnen sechs Wochen danach zu erfolgen. Der erhöhte Richtsatz gemäß § 10 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2022 gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Juli 2022.
(8) Die §§ 3 und 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2022 treten mit 1. November 2022 in Kraft und gelten für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat November 2022.
(9) Die §§ 6 Abs 2, 7 Abs 1, 10 Abs 2 und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2024 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die §§ 6 Abs 2 Z 5a und 11, 7 Abs 1 Z 4 sowie 10 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2024 gelten dabei für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat des Inkrafttretens.
(10) Die §§ 35 Abs 8 sowie 36 Abs 1, 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 36 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(11) Die §§ 6 Abs 2, 30 Abs 1 und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 39e und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(13) Die §§ 6 Abs 2 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft und gelten für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat des Inkrafttretens.
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