§ 41 Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen
In Kraft seit 09. August 2016
Up-to-date
SUG
Gliederung
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 41 Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden