§ 40 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 01. September 2010
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SUG
Gliederung
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 40 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach den §§ 35 und 36 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
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