SUG
Gliederung
8. Abschnitt Amtshilfe, Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 39e Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Sozialunterstützung
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
1. den Erfolg der behördlichen Ermittlungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der Einholung von Auskünften, der Leistungsgewährung, der Leistungserbringung, der Leistungsberechnung sowie der Leistungsrückforderung stehen, gefährden könnte;
2. der Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen von Beratungs- oder Betreuungsverhältnissen gegenüber Hilfesuchenden geboten ist;
3. der Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Hilfesuchenden widersprechen würde, sofern die Information im Rahmen der behördlichen Tätigkeit bekannt wird;
4. die vertragskonforme Leistungserbringung durch jene Einrichtungen, derer sich das Land Salzburg gemäß § 18 bedient, gefährden würde.
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