SUG
Gliederung
7. Abschnitt Trägerschaft, Kostentragung
§ 36 Vorschüsse und Information der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen der Landesregierung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 % der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialunterstützung vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. § 35 Abs 8 vorletzter und letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Mai zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen. § 35 Abs 8 vorletzter und letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(2a) Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat.
(3) Den Gemeinden ist von der Landesregierung jährlich bis zum 15. September eine Hochrechnung über die für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu übermitteln.
(4) Die Gemeinden sind von der Landesregierung zweimal jährlich über die Anzahl der Hilfesuchenden in ihrer Gemeinde zu informieren. Erhebungsstichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember. Die Übermittlung der Daten hat bis spätestens drei Monate nach diesen Stichtagen zu erfolgen.
§ 36 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 36 Vorschüsse und Information der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen der Landesregierung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 % der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für…
§ 35 Kostentragung
…gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 36 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind. (3) Zur Deckung der Kosten der Sozialunterstützung sind, soweit ihnen…
Rückverweise