§ 21 Sachliche Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
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SUG
Gliederung
5. Abschnitt Zugang zu den Leistungen und Verfahrensbestimmungen
§ 21 Sachliche Zuständigkeit
Für die Entscheidung über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie die Entscheidung in allen anderen Leistungsangelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
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