(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen (und zwar auch in Form des § 9 Abs 3 zweiter Satz) gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
(2) Auf Leistungen nach Abs 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von Leistungen nach Abs 1 treffen. Sie kann dabei auch Sachverhalte festlegen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 jedenfalls als Härtefall zu qualifizieren sind.
§ 15 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 15 Härtefälle
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen (und zwar auch in Form des…
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
…Gewährung von Leistungen ist auf Grund unmittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Vorschriften zwingend geboten; 2. Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (§ 15 iVm § 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen; 3. schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes; 4…
§ 11 Anteil Wohnbedarf und höchstzulässiger Wohnungsaufwand
…festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des § 15 vorliegt und die Hilfe für den Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann. (4) Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen…
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