SUG
Gliederung
3. Abschnitt Leistungen der Sozialunterstützung
§ 14 Aufenthalt im Ausland
Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Sozialunterstützung. Dies gilt nicht für Aufenthalte:
1. in einer Dauer von nicht mehr als drei Tagen;
2. zu Urlaubszwecken bei erwerbstätigen Personen, höchstens jedoch vier Wochen im Kalenderjahr, davon bis zu zwei Wochen ohne Unterbrechung;
3. im Interesse der familiären Beziehungen der Hilfe suchenden Person oder zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch zwei Wochen im Kalenderjahr;
4. im zwingenden Interesse der Gesundheit der Hilfe suchenden Person höchstens jedoch jeweils zwei Wochen ohne Unterbrechung; die zweiwöchige Frist gilt nicht bei stationären Aufenthalten in Kranken- oder Kuranstalten oder vergleichbaren therapeutischen Einrichtungen.
§ 27 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 27 Anzeigepflicht
…oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Fall des § 14 Z 4 sind der Anzeige entsprechende Nachweise (ärztliche Verordnungen odgl) anzuschließen. (2) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter…
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