SUG
Gliederung
3. Abschnitt Leistungen der Sozialunterstützung
§ 12 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
Die Hilfe zur Deckung des Bedarfs bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ist durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten.
Art. 6 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 6 Artikel VI
…der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes . Abschnitt 5 des AlVG ist nicht anzuwenden.…
Art. 8 Artikel VIII
…der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes . Art. II Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden. (9) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren…
Art. 8 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Art. 8 Artikel VIII
…der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes . Art. II Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden. (9) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren…
Opferfürsorgegesetz
Art. 8 Artikel VIII
…der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes . Art. II Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden. (9) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren…
Art. 8 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Art. 8 Artikel VIII
…der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes . Art. II Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden. (9) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren…
Rückverweise