§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
Fallen im Jahr 2022 für eine Wohnung sowohl eine Zweitwohnsitzabgabe als auch eine Ferienwohnungsabgabe an, ist die Zweitwohnsitzabgabe für dieses Jahr mit höchstens 25 % des Betrages gemäß § 7 Abs. 2 begrenzt.
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