§ 14 Verknüpfungsanfrage Melde- sowie Gebäude- und Wohnungsregister
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
Die nach § 13 Verantwortlichen sind für Zwecke der Feststellung einer Abgabepflicht berechtigt:
1. Angaben der Abgabepflichtigen über Art, Anzahl und Dauer der Wohnsitze in einem Gebäude oder einer Wohnung sowie Name und Adresse der dort in den letzten sieben Kalenderjahren angemeldeten Personen im Zentralen Melderegister durch eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nach den Kriterien Name, Adresse sowie Wohnsitze zu prüfen und
2. eine Verknüpfungsabfrage mit dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister durchzuführen.
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