§ 69 § 69
In Kraft seit 25. März 1995
Up-to-date
Alle Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gehalten sind, sind sinngemäß auch in ihrer weiblichen Form zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
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