§ 63 § 63
In Kraft seit 28. Dezember 1982
Up-to-date
Erscheint im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen notwendig oder wünschenswert, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
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