§ 60 § 60
In Kraft seit 28. Dezember 1982
Up-to-date
Die Vorschriften der §§ 57 bis 59 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden