(1) Die Einleitung und der Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens haben durch Verordnung zu erfolgen. Das Verfahren beginnt bzw. endet mit dem der Kundmachung folgenden Tag, worauf in der Verordnung hinzuweisen ist. Die Einleitung und der Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft und Vermessungsämtern, dem Umweltanwalt des Landes Steiermark, den zuständigen Bezirksnaturschutzbeauftragten sowie den nach dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 36/1999, in Betracht kommenden Behörden mitzuteilen. Für die Einleitung und den Abschluss von Flurbereinigungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 47 und § 48.
(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich gemäß Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung (Flurbereinigung) in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
(3) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
a) Streitigkeiten der im Abs. 3 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
b) die Angelegenheiten, die durch die baugesetzlichen Bestimmungen des Landes Steiermark geregelt werden.
c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, der Konkurrenzstraßen, der Gemeindestraßen, der öffentlichen Interessentenwege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
d) die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, oder gemäß § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 84/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden