§ 47 § 47
In Kraft seit 28. Dezember 1982
Up-to-date
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
3. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.
4. Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises oder Bewertungsplanes kann entfallen.
5. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
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