§ 30 § 30
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Die in ganzen Zahlen (Punkten) ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleiche sind in Eurobeträgen durch Vervielfachung mit einem bescheidmäßig festzusetzenden Ausgleichsfaktor dem ortsüblichen Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzupassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
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