(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von Nutzpflanzen einen besonderen Wert haben, sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hiezu gehören insbesondere
a) verbaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Verbauung eine Baubewilligung oder Widmungsbewilligung vorliegt;
b) Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind;
c) an Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;
d) mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Grundstücke;
e) dem Gartenbau gewidmete Grundflächen;
f) für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf gewidmete Grundflächen;
g) militärisch genutzte Liegenschaften.
(2) Grundstücke, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren
a) keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder
b) Hofstellen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
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