§ 18 § 18
In Kraft seit 28. Dezember 1982
Up-to-date
(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten gemäß § 41 Abs. 2 liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten.
(2) Die Bestände sind gemäß § 17 Abs. 8 in Geld abzulösen.
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