(1) Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Hiefür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden.
(2) Weiters haben die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis diese Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen von Inhalten zu Websites und mobilen Anwendungen, die nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind ebenfalls binnen zwei Monaten zu beantworten.
Rückverweise
StWZG · Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz – StWZG
§ 1 Geltungsbereich
…Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der §§ 4 und 6 nicht für den Zugang zu folgenden Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen: 1. Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018…