(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
1. Stammdaten der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:
a) Namen (Vor- und Familiennamen);
b) Geburtsdatum und Geburtsort;
c) Geschlecht;
d) Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen;
e) familienrechtliche Merkmale;
f) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;
g) Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;
h) Bankverbindung;
2. Daten für die Gewährung der Förderung:
a) die zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzung sowie zur Berechnung der (Haushalts-) Einkommen und Förderungshöhe erforderlichen Daten;
b) monatliche tatsächliche Wohnungskosten;
3. Daten zur gewährten Förderung:
a) Höhe der Förderung;
b) Zeitraum der Förderung.
(2) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
(3) Daten nach Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018
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