(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.
(2) Die Förderung wird gewährt:
1. ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;
2. in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten;
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Förderung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderansuchens gewährt werden.
(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.
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