(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 1 EStG.
(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:
1. Haushalt: | 0,5 |
2. je volljähriger Person: | 0,5 |
3. je minderjähriger Person: | 0,3 |
4. je Person | |
a) für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: | 0,8 |
b) die einen Behindertenpass gemäß § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) oder die Voraussetzungen gemäß § 40 BBG durch die Nachweise gemäß § 41 BBG vorweisen kann: | 0,8. |
(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
(6) Der Höchstbetrag der Förderung beträgt
1. für eine Person 188,25 Euro;
2. für zwei Personen 235,31 Euro;
3. für drei Personen 254,13 Euro;
4. für vier Personen 272,96 Euro;
5. für fünf Personen 282,37 Euro;
6. für sechs Personen 291,78 Euro;
7. für sieben Personen 301,19 Euro;
8. ab acht Personen 310,60 Euro.
(7) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).
(8) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).
(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.
(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
1. Nähere Bestimmungen, insbesondere über Einkommen und Vermögen;
2. ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Höchstbeträge der Förderung (Abs. 6) und die Änderung der Untergrenze (Abs. 7) unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG;
3. ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Erhöhung der Obergrenze (Abs. 8) entsprechend der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle für Österreich (EU-SILC) zuzüglich jenes Betrages, mit dem eine Förderung in Höhe von mindestens 10 Euro gewährt werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 44/2024
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