Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
1. Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,
2.
a) Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) mit Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag vor dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder
b) schriftlicher Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) ohne Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder
c) Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 10 StWUG · StWUG · Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG
§ 10 Inkrafttreten von Novellen
… 8 Abs. 1 Z 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017 , in Kraft. (3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 3 Z 2 und § 4 Abs. 2, §…
§ 2 Förderungswerber
…Staatsbürger; 2. Angehörige österreichischer Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 4. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz …
§ 4 Einkommen, Vermögen
…verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. (2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, das Persönliche Budget gemäß § 22a StBHG, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § …
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