§ 18d Veröffentlichung von Unrechtsfolgen
In Kraft seit 21. April 2020
Up-to-date
Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der §§ 9 bis 9d unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten § 37 Abs. 4 bis 6 FM-GwG sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
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