§ 17a § 17a
In Kraft seit 03. August 2019
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StWttG
Gliederung
Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Geldwäschemeldestelle sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund dieses Gesetzes ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
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