§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2018
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§ 1 Anwendungsbereich — StWttG
Dieses Gesetz regelt das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden durch Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer.
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