§ 2a § 2a*) Leitungsdokumentation, Auskunfts- und Einsichtsrechte
In Kraft seit 23. Februar 2022
Up-to-date
StWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich
§ 2a § 2a*) Leitungsdokumentation, Auskunfts- und Einsichtsrechte
Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind vom Netzbetreiber ausreichend zu dokumentieren, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen Ausführung und des Leitungsverlaufes; die Dokumentation ist evident zu halten. Die Leitungsdokumentation unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2022
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