§ 2a § 2a*)Leitungsdokumentation, Auskunfts- und Einsichtsrechte
In Kraft seit 23. Februar 2022
Up-to-date
Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind vom Netzbetreiber ausreichend zu dokumentieren, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen Ausführung und des Leitungsverlaufes; die Dokumentation ist evident zu halten. Die Leitungsdokumentation unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden