§ 2 § 2 Begriffe
In Kraft seit 01. Januar 1978
Up-to-date
StWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich
§ 2 § 2 Begriffe
(1) Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen, die der Fortleitung von Starkstrom dienen. Hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
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