§ 22 § 22*) Behörden
In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date
StWG.
Gliederung
6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen*) § 20 Rechtsansprüche
§ 22 § 22*) Behörden
Behörde im Sinne des Gesetzes ist
a) die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich um die Durchführung von Strafverfahren handelt,
b) die Landesregierung in allen übrigen Fällen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2025
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