§ 21 § 21 Beurkundung von Übereinkommen
In Kraft seit 01. Januar 1978
Up-to-date
StWG.
Gliederung
6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen*) § 20 Rechtsansprüche
§ 21 § 21 Beurkundung von Übereinkommen
Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden