§ 20 § 20Rechtsansprüche
In Kraft seit 01. April 2025
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Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes räumen Rechtsansprüche ein
a) den Grundeigentümern:
1. § 7 Abs. 2 hinsichtlich der Abstimmung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung mit den privaten Interessen,
2. § 10 Abs. 3, soweit es sich nicht um die Berücksichtigung öffentlicher Interessen handelt,
b) den Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten:
1. § 11 Abs. 3 lit. b,
2. § 11 Abs. 3 lit. c,
3. § 14 Abs. 1,
4. § 14 Abs. 2,
5. § 16,
6. § 17 hinsichtlich des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses am Bestand der Leitungsanlage,
7. § 18,
c) den Eigentümern der fremden Anlagen:
§ 7 Abs. 1 und 2.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2025
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