§ 16 § 16Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten
In Kraft seit 01. Januar 1978
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Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die am Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der Leitungsanlage unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.
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