§ 10c § 10c Veröffentlichung
In Kraft seit 03. April 2025
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StWG.
Gliederung
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende § 10a Allgemeines
§ 10c § 10c Veröffentlichung
Erledigungen in Bewilligungsverfahren betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 des Gesetzes über das Amt der Landesregierung).
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