§ 10b § 10b Überragendes öffentliches Interesse
In Kraft seit 03. April 2025
Up-to-date
StWG.
Gliederung
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende § 10a Allgemeines
§ 10b § 10b Überragendes öffentliches Interesse
Bei der Abstimmung mit sonstigen im § 7 Abs. 2 genannten Interessen im Zuge der Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist davon auszugehen, dass Leitungsanlagen zur Integration von erneuerbarer Energie oder von Energie aus Pumpspeicherkraftwerken in das Stromnetz im überragenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden